Gerade was die eventualiter beantragte parteiöffentliche Einvernahme von B._____ durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anbelangt, legte der Beschwerdeführer denn auch nicht ansatzweise dar, weshalb diese aus Gehörsgründen dringlich bzw. warum die delegierte Einvernahme von B._____ vom 17. November 2023 (Beilage zum Haftantrag vom 18. November 2023) "in weiten Teilen falsch und gerichtlich nicht verwertbar" (Beschwerde Ziff. II/8) sein soll (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.3.2).