2.2.5. Zusammengefasst besteht in Berücksichtigung des Gesagten keine Veranlassung, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder anderer Verfahrensgarantien durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten festzustellen und ihr – entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. II/15) – irgendwelche Vorgaben i.S.v. Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO zu machen. Gerade was die eventualiter beantragte parteiöffentliche Einvernahme von B.___