Der vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit einer solchen Begründung unterlegte Vorwurf, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine "Geheimjustiz" betreibe und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau selektiv nur belastendes Material vorgelegt habe und ihn entlastende Beweisergebnisse zurückhalte, genügt diesen Anforderungen nicht. Wäre es wie vom Beschwerdeführer behauptet, hätte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Haftverlängerungsgesuch vom 9. Februar 2024 denn auch kaum (als Beilage 1) den Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 5. Februar 2024 zukommen lassen,