Mit Stellungnahme vom 18. März 2024 äusserte er sich in weiten Teilen ähnlich und beanstandete etwa, dass er zu einem bei ihm aufgefundenen Schlüssel für ein Mehrfamilienhaus in Q._____ noch nicht befragt worden sei und dass man nun diesen "Fund" im Beschwerdeverfahren auftische, ohne vorher "auch nur ein Sterbenswörtchen" gesagt zu haben. In diesem Zusammenhang behauptete er auch, dass Art. 101 Abs. 1 StPO verletzt sei (S. 2). Einen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. Dezember 2023, der der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aber soweit ersichtlich erst am 27. Februar 2024 übermittelt wurde (Beschwerdeantwortbeilage 2), bezeichnete er als "uralt" (S. 4).