2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde in allgemeiner Weise geltend, dass die Strafuntersuchung de facto abgeschlossen sei, ohne dass daraus ein (dringender) Tatverdacht resultiert habe. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe zudem das Beschleunigungsgebot verletzt, betreibe eine "Geheimjustiz", habe dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau selektiv nur belastendes Material vorgelegt und etwa bloss "lapidar" auf DNA-Hits verwiesen. Zur definitiven Klärung der im Raum stehenden Vorwürfe habe sie aber keinen Finger gerührt (Beschwerde Ziff. II/1, 2). Zudem stellte der Beschwerdeführer mit diesen Rügen begründete Beweisanträge (Beschwerde Ziff.