2. 2.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen in seiner E. 6.1 dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Des Weiteren bejahte es hinsichtlich folgender Vorwürfe einen dringenden Tatverdacht: - Hausfriedensbruch (nachfolgend E. 2.3) - Gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl, ev. Hehlerei (nachfolgend E. 2.4) - Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (nachfolgend E. 2.5) - Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (nachfolgend E. 2.6)