3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 7. März 2024 (Postaufgabe am 8. März 2024) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 18. März 2024 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.