3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde mit verschiedenen Beweisanträgen. Die gestellten Beweisanträge seien gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter (für den Fall der Beschwerdeabweisung) sei die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuweisen, unverzüglich B._____ parteiöffentlich zu befragen oder befragen zu lassen und "gerichtsfeste" Unterlagen betreffend die "DNA-Hits" vorzulegen. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 6. März 2024 auf eine Stellungnahme. -3-