mit Entscheid SBK.2023.343 vom 14. Dezember 2023 ab. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 1. Februar 2024 ein vom Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 gestelltes Haftentlassungsgesuch ab und ordnete eine bis zum 17. Februar 2024 laufende Karenzfrist für weitere Haftentlassungsgesuche an. 2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 22. Februar 2024 entsprechend einem von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 9. Februar 2024 gestellten Antrag bis zum 17. Mai 2024. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2024 zugestellt.