Es erscheint gerade auch deshalb richtig, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau letztlich mit Hinweis auf das laufende bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren dem Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers nicht stattgab. Dies gilt losgelöst davon, ob im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung beantragt oder gewährt wurde. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), -5-