Beschwerdeverfahren de facto zu vereiteln. So verhält es sich auch vorliegend. Das beim Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren ist derart eng mit dem von der Siegelung betroffenen iPhone 14 verknüpft, dass es bei laufendem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren sinnvollerweise einzig am Bundesgericht sein kann, über den Verwahrungsort des iPhone 14 und damit auch über dessen Herausgabe zu bestimmen. Es erscheint gerade auch deshalb richtig, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau letztlich mit Hinweis auf das laufende bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren dem Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers nicht stattgab.