In Konstellationen wie vorliegend ist nämlich regelmässig eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht rechtshängig und geht es letztlich einzig darum, ob vor Herausgabe eines sichergestellten Gegenstandes der Ausgang des wegen dessen Siegelung geführten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abzuwarten ist. Wird dies von der von der Siegelung betroffenen Person (mit welchen Gründen auch immer) bestritten, erscheint es wenig sinnvoll, deswegen parallel zum laufenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch ein kantonales Beschwerdeverfahren zu eröffnen, welches letztlich auf nichts anderes abzielen kann, als das laufende bundesgerichtliche