1.3. Die dargelegte Rechtslage und der darauf beruhende Nichteintretensentscheid sind denn auch in keiner Weise stossend. In Konstellationen wie vorliegend ist nämlich regelmässig eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht rechtshängig und geht es letztlich einzig darum, ob vor Herausgabe eines sichergestellten Gegenstandes der Ausgang des wegen dessen Siegelung geführten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abzuwarten ist.