Eine gesetzliche Bestimmung, wonach ein im Rahmen eines (Ent-)Siegelungsverfahrens ergangener Nichtherausgabeentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar sein soll, ist der Schweizerischen Strafprozessordnung aber gerade nicht zu entnehmen (für eine Übersicht, in welchen Bereichen Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zulässig oder nicht zulässig sind, vgl. PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 und 14a zu Art. 393 StPO). Mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.