- Zweitens ist das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau kein erstinstanzliches Gericht i.S.v. Art. 19 StPO, sondern eben ein Zwangsmassnahmengericht i.S.v. Art. 18 StPO. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die von ihm verfügte (einstweilige) Nichtherausgabe -4-