Für die sich zunächst stellende Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, ist sie es aber gerade nicht. Losgelöst davon, ob die besagte Begründung und der darauf beruhende Nichtherausgabeentscheid inhaltlich richtig oder falsch sind, ist die angefochtene Verfügung nicht als ein Entscheid über die Rechtskraft i.S.v. Art. 438 Abs. 4 StPO zu betrachten. Diese Norm ist deshalb nicht einschlägig und dementsprechend auch nicht als lex specialis (zu welcher Bestimmung auch immer) zu berücksichtigen.