Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Herausgabeantrags gerade mit der noch fehlenden Rechtskraft seines Entsiegelungsentscheids begründete, ändert hieran nichts. Die besagte Begründung (noch fehlende Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids) wäre zwar bei materieller Beurteilung der gegen den Nichtherausgabeentscheid gerichteten Beschwerde womöglich von Belang. Für die sich zunächst stellende Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, ist sie es aber gerade nicht.