1.2. Diese Sichtweise überzeugt nicht: - Erstens wurde in der angefochtenen Verfügung nicht i.S.v. Art. 438 Abs. 4 StPO über die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 4. Januar 2024 entschieden, sondern einzig über die beantragte Herausgabe des iPhone 14. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Herausgabeantrags gerade mit der noch fehlenden Rechtskraft seines Entsiegelungsentscheids begründete, ändert hieran nichts.