Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.66 (ZM.2023.257; STA.2023.7329) Art. 116 Entscheid vom 26. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Müller, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 19. Februar 2024 betreffend Gesuch um Herausgabe eines Mobiltelefons in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen verschiedener SVG-Delikte sowie Hin- derung einer Amtshandlung. Am 16. Oktober 2023 beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Entsiegelung eines beim Beschwerdeführer am 5. Oktober 2023 sichergestellten Mobiltelefons (iPhone 14 mit eingelegter SIM-Karte; Rufnummer […]). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies diesen Antrag mit Verfügung vom 4. Januar 2024 ab und ersuchte den Beschwerdeführer, das gesiegelte Mobiltelefon nach Rechtskraft und telefonischer Voranmel- dung abzuholen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob gegen diese Verfü- gung am 7. Februar 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Diese Beschwerde ist soweit ersichtlich noch rechtshängig. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau mit Schreiben vom 19. Februar 2024, das Mobiltelefon zur Ab- holung bereitzulegen. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies dieses Heraus- gabegesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2024 ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 21. Februar 2024 zuge- stellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. Februar 2024 mit Eingabe vom 1. März 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: "1. Der Entscheid vom 19. Februar 2024 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Das Gesuch des Beschuldigten auf Herausgabe des Mobiltelefons Apple iPhone 14, schwarz, inkl. eingelegter SIM-Karte(n), wird gutge- heissen." Eventualiter sei der Entscheid vom 19. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1 MWST, zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort datiert vom 28. März 2024 (Postaufgabe am 2. April 2024) die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer qualifizierte die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau als Entscheid (i.S.v. Art. 438 Abs. 4 StPO) über die Rechtskraft des Entsiegelungsent- scheids vom 4. Januar 2024. Weil Art. 438 Abs. 4 StPO eine Art. 393 Abs. 1 lit. b (2. Satzteil) StPO vorgehende lex specialis sei, unterliege sie der Be- schwerde (mit Hinweis u.a. auf Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2013 vom 5. September 2013 E. 1.2). 1.2. Diese Sichtweise überzeugt nicht: - Erstens wurde in der angefochtenen Verfügung nicht i.S.v. Art. 438 Abs. 4 StPO über die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 4. Januar 2024 entschieden, sondern einzig über die beantragte Her- ausgabe des iPhone 14. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Herausgabeantrags gerade mit der noch fehlenden Rechtskraft seines Entsiegelungsentscheids begrün- dete, ändert hieran nichts. Die besagte Begründung (noch fehlende Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids) wäre zwar bei materieller Beurteilung der gegen den Nichtherausgabeentscheid gerichteten Be- schwerde womöglich von Belang. Für die sich zunächst stellende Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, ist sie es aber gerade nicht. Losgelöst davon, ob die besagte Begründung und der da- rauf beruhende Nichtherausgabeentscheid inhaltlich richtig oder falsch sind, ist die angefochtene Verfügung nicht als ein Entscheid über die Rechtskraft i.S.v. Art. 438 Abs. 4 StPO zu betrachten. Diese Norm ist deshalb nicht einschlägig und dementsprechend auch nicht als lex spe- cialis (zu welcher Bestimmung auch immer) zu berücksichtigen. - Zweitens ist das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau kein erstinstanzliches Gericht i.S.v. Art. 19 StPO, sondern eben ein Zwangs- massnahmengericht i.S.v. Art. 18 StPO. Die Zulässigkeit der Be- schwerde gegen die von ihm verfügte (einstweilige) Nichtherausgabe -4- des iPhone 14 ist deshalb auch nicht nach Art. 393 Abs. 1 lit. b SPO zu beurteilen, sondern einzig nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO. Nach dieser Bestimmung sind Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmass- nahmengerichts nur in den von der Schweizerischen Strafprozessord- nung vorgesehenen Fällen zulässig. Eine gesetzliche Bestimmung, wo- nach ein im Rahmen eines (Ent-)Siegelungsverfahrens ergangener Nichtherausgabeentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts mit Be- schwerde anfechtbar sein soll, ist der Schweizerischen Strafprozess- ordnung aber gerade nicht zu entnehmen (für eine Übersicht, in wel- chen Bereichen Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnah- mengerichts zulässig oder nicht zulässig sind, vgl. PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 und 14a zu Art. 393 StPO). Mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts ist auf die Beschwerde so- mit nicht einzutreten. 1.3. Die dargelegte Rechtslage und der darauf beruhende Nichteintretensent- scheid sind denn auch in keiner Weise stossend. In Konstellationen wie vorliegend ist nämlich regelmässig eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht rechtshängig und geht es letztlich einzig darum, ob vor Her- ausgabe eines sichergestellten Gegenstandes der Ausgang des wegen dessen Siegelung geführten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens abzuwarten ist. Wird dies von der von der Siegelung betroffenen Person (mit welchen Gründen auch immer) bestritten, erscheint es wenig sinnvoll, deswegen parallel zum laufenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren noch ein kantonales Beschwerdeverfahren zu eröffnen, welches letzt- lich auf nichts anderes abzielen kann, als das laufende bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren de facto zu vereiteln. So verhält es sich auch vorlie- gend. Das beim Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren ist derart eng mit dem von der Siegelung betroffenen iPhone 14 verknüpft, dass es bei laufendem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren sinnvoll- erweise einzig am Bundesgericht sein kann, über den Verwahrungsort des iPhone 14 und damit auch über dessen Herausgabe zu bestimmen. Es er- scheint gerade auch deshalb richtig, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau letztlich mit Hinweis auf das laufende bundesgericht- liche Beschwerdeverfahren dem Herausgabeanspruch des Beschwerde- führers nicht stattgab. Dies gilt losgelöst davon, ob im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung beantragt oder gewährt wurde. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), -5- weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 657.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 26. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard