Jedenfalls kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, beim beschlagnahmten Bargeld handle es sich um den Kasinogewinn, weshalb er den legalen Ursprung dieses Geldes nachgewiesen habe, zumal mit dem ins Recht gelegten Beleg des Kasinos einzig der Gewinnbetrag von Fr. 32'371.85 belegt wird. Auch lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen, ob das beschlagnahmte Bargeld ebenfalls zur Deckung der Kosten Verwendung findet. - 10 -