Zu beachten ist weiter, dass die Beschlagnahme des Porsche 911 Turbo S mit Beschlagnahmebefehl vom 24. August 2023 u.a. mit dem bestehenden Verdacht begründet wurde, der Beschwerdeführer habe mit dem Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel die Anzahlung in Höhe von Fr. 50'000.00 für den Porsche geleistet (Beschwerdebeilage 5). Wie aus dem Beschlagnahmebefehl sowie aus der Verfügung vom 11. September 2023 der Beschwerdegegnerin (Beilage 3 der Stellungnahme) hervorgeht, dient die Beschlagnahmung des Fahrzeugs nicht nur der Kostendeckung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO), sondern auch der Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit.