2.2.1). Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den ebengenannten Kosten auch noch die Anklagegebühr, die zu erwartenden Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers berücksichtigte (wonach der Beschwerdeführer mit Kosten von weit über Fr. 50'000.00 zu rechnen habe), zumal eine Verurteilung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann und der Beschwerdeführer sogar selber "mit grosser Wahrscheinlichkeit" davon ausgeht, dass er am Ende des Verfahrens verurteilt wird und daher mit der Zahlung von Verfahrenskosten und Ersatzforderungen konfrontiert werde (Beschwerde, S. 6 Ziff. II. 2.5).