Strittig ist hingegen, ob sich die verfügte Kontosperre vor dem Hintergrund, dass auch die beschlagnahmten Fahrzeuge der Sicherstellung der Verfahrenskosten dienen sollen, als verhältnismässig erweist. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bejahte in E. 4.5 des Entscheids SBK.2023.372 vom 19. Januar 2024 den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Es besteht damit die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer seiner möglichen Zahlungspflicht durch Flucht entziehen könnte (vgl. E. 3.4.3.2 hiervor).