Abs. 2 und 3) so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) insbesondere der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen (und Ersatzforderungsbeschlagnahmen) auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) muss die Beschlagnahme geeignet und erforderlich sein, um die Kostendeckung sicherzustellen.