Der Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um ein schwerwiegendes Delikt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. an der Abklärung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat sowie der damit verbundenen Einziehung von möglicherweise deliktisch erlangtem Vermögen übersteigt deshalb sein Interesse an der Aufhebung der Kontosperre.