3.4.2.2.2. Auf dem strittigen Konto des Beschwerdeführers bei der B._____ AG (IBAN CH[…]) befinden sich unbestritten rund Fr. 14'000.00 (Beschwerde, S. 6 Ziff. II.2.6; Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2.1). Der Verdacht besteht, dass es sich beim Saldo auf dem gesperrten Konto (auch) um Deliktserlös handelt. Diesbezügliche Ermittlungen zu den Geldflüssen im Rahmen des Drogenhandels des Beschwerdeführers sind noch nicht abgeschlossen. Es besteht somit die Wahrscheinlichkeit, dass die auf dem gesperrten Konto -7- befindlichen Gelder der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen würden.