3.4.2.2. 3.4.2.2.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Zu Beginn und während der Untersuchung genügt für eine Beschlagnahme die blosse Wahrscheinlichkeit der Einziehung (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 37 zu Art. 263 StPO m.H.). Der Entscheid über die (definitive) Einziehung von Vermögenswerten (respektive die Festsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB) liegt in der Kompetenz des erkennenden Sachgerichts.