3.4. 3.4.1. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Kontosperre diene einerseits der Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen sowie der Deckung von Ersatzforderungen (Beschwerdeantwort, S. 2 f., Ziff. 2.2). Zum anderen handle es sich für den Fall, dass der gegenwärtige Saldo auf dem Konto (auch) Deliktserlös umfasse, um eine Einziehungsbeschlagnahme (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 2.3). Zusammengefasst macht die Beschwerdegegnerin damit eine Kostendeckungs- (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO), Einziehungs- (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und/oder Ersatzforderungsbeschlagnahme (Art. 71 Abs. 3 StGB) geltend.