3.3. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bejahte in E. 3.6 des Entscheids SBK.2023.372 vom 19. Januar 2024 einen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Da der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht betreffend die ihm vorgeworfene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht (mehr) bestreitet bzw. gar vorbringt, im Rahmen der letzten Einvernahme gewisse Vorwürfe eingestanden zu haben (angefochtene Verfügung, S. 2 f.; Beschwerde, Ziff.