II.2.3) liegen demnach nicht zwei Anfechtungsobjekte (Sperre und Beschlagnahme) vor, vielmehr handelt es sich bei der Kontosperre um eine besondere Form der Beschlagnahme, die über diese hinausgeht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Vor Art. 263-268 StPO).