3.2. 3.2.1. Die Kontosperre im Strafprozessrecht stellt eine besondere Form der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO und damit eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO dar. Es handelt sich dabei um die Beschlagnahme einer Forderung gegenüber einem Finanzinstitut (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 266 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. II.2.3) liegen demnach nicht zwei Anfechtungsobjekte (Sperre und Beschlagnahme) vor, vielmehr handelt es sich bei der Kontosperre um eine besondere Form der Beschlagnahme, die über diese hinausgeht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu