2. Per 1. Januar 2024 wurde die bisher in Art. 71 Abs. 3 StGB geregelte sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme in die StPO überführt. Neu ist sie in Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO normiert. Da die angefochtene Verfügung vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, findet vorliegend das bisherige Recht, d.h. der bis zum 31. Dezember 2023 geltende Art. 71 Abs. 3 StGB Anwendung (Art. 453 Abs. 1 StPO). -5- 3. 3.1. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Kontosperre betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der B._____ AG mit der IBAN CH[…] zu Recht erfolgte.