1.3. Die am 28. Juni 2023 verfügte Kontosperre wurde dem Beschwerdeführer zunächst nicht eröffnet. Erst mit Schreiben vom 12. Februar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Beilage der Verfügung vom 28. Juni 2023 die Kontosperre mit. Die Zustellung erfolgte am 21. Februar 2024. Die Beschwerde wurde damit fristgerecht erhoben. 1.4. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher in Bezug auf die Sperre des Kontos des Beschwerdeführers bei der B._____ AG mit der IBAN CH[…] einzutreten.