Dies sieht der Beschwerdeführer zumindest implizit ebenfalls so, wenn er ausführt, er habe "zudem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Kontosperre und der Beschlagnahme" (Beschwerde, S. 3 Ziff. I.5). Da der Beschwerdeführer auch keine Gründe nennt, weshalb er an der Aufhebung der Verfügung in Bezug auf die Bankauskunft und Edition von Dokumenten noch ein (aktuelles) Rechtsschutzinteresse hätte, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf die Sperre des Kontos des Beschwerdeführers mit der IBAN CH[…], da diese mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 aufgehoben wurde.