1.2.4. Nachdem die mit Verfügung vom 28. Juni 2023 angeordnete Bankauskunft und Edition von Dokumenten bereits stattgefunden hat, kann das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht darin liegen, dies noch zu verhindern. Diesbezüglich besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Dies sieht der Beschwerdeführer zumindest implizit ebenfalls so, wenn er ausführt, er habe "zudem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Kontosperre und der Beschlagnahme" (Beschwerde, S. 3 Ziff.