Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.65 (STA.2023.222) Art. 136 Entscheid vom 16. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Q._____, R-weg, Q._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2023 gegenstand betreffend Bankauskunft, Edition und Kontosperre in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft (fortan: Beschwerdegegnerin) führt ge- gen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 26. Juni 2023 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis am 23. September 2023, welche es mit Verfügungen vom 25. September 2023 und vom 13. Dezember 2023 bis am 15. Dezember 2023 bzw. 15. März 2024 verlängerte. Die gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2023 erho- bene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Januar 2024 ab. Der Beschwerdeführer befindet sich auch aktuell in Untersuchungshaft. 2. 2.1. Am 28. Juni 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin zuhanden der B._____ AG Bankauskunft, Edition und Kontosperre betreffend Vermögenswerte auf Konten des Beschwerdeführers. 2.2. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 hob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 28. Juni 2023 angeordnete Sperre betreffend das Konto des Beschwerdeführers mit der IBAN CH[…] auf, während sie die Sperre betreffend das Konto des Beschwerdeführers mit der IBAN CH[…] auf- rechtbehielt. 3. 3.1. Gegen die ihm mit Schreiben vom 12. Februar 2024 am 21. Februar 2024 zugestellte Verfügung vom 28. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung vom 28. Juni 2023 der Kantonalen Staatsanwalt- schaft Aargau betreffend Bankauskunft, Edition, Kontosperre und Be- schlagnahme aufzuheben. -3- 2. Über die Kosten sei im Hauptverfahren zu entscheiden, wobei davon Vor- merk zu nehmen sei, dass der amtliche Verteidiger zu Lasten der Staats- kasse entschädigt wird." 3.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 2. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwer- deantwort Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerde- ausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Damit ist die Be- schwerde zulässig. 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.2. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu ver- neinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Ver- fahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Glei- ches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfah- renshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). 1.2.3. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinte- resses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich -4- wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Be- deutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 146 II 335 E. 1.3; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen). 1.2.4. Nachdem die mit Verfügung vom 28. Juni 2023 angeordnete Bankauskunft und Edition von Dokumenten bereits stattgefunden hat, kann das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht darin liegen, dies noch zu verhindern. Diesbezüglich besteht kein aktuelles Rechtsschutzin- teresse. Dies sieht der Beschwerdeführer zumindest implizit ebenfalls so, wenn er ausführt, er habe "zudem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Kontosperre und der Beschlagnahme" (Beschwerde, S. 3 Ziff. I.5). Da der Beschwerdeführer auch keine Gründe nennt, weshalb er an der Aufhebung der Verfügung in Bezug auf die Bankauskunft und Edition von Dokumenten noch ein (aktuelles) Rechtsschutzinteresse hätte, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. Gleiches gilt in Be- zug auf die Sperre des Kontos des Beschwerdeführers mit der IBAN CH[…], da diese mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 aufgehoben wurde. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer als wirtschaftlich berechtigte Person des nach wie vor gesperrten Kontos mit der IBAN CH[…] ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der betreffenden Kontosperre. 1.3. Die am 28. Juni 2023 verfügte Kontosperre wurde dem Beschwerdeführer zunächst nicht eröffnet. Erst mit Schreiben vom 12. Februar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Beilage der Verfügung vom 28. Juni 2023 die Kontosperre mit. Die Zustellung erfolgte am 21. Feb- ruar 2024. Die Beschwerde wurde damit fristgerecht erhoben. 1.4. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist daher in Bezug auf die Sperre des Kontos des Beschwerdeführers bei der B._____ AG mit der IBAN CH[…] einzutre- ten. 2. Per 1. Januar 2024 wurde die bisher in Art. 71 Abs. 3 StGB geregelte so- genannte Ersatzforderungsbeschlagnahme in die StPO überführt. Neu ist sie in Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO normiert. Da die angefochtene Verfügung vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, findet vorliegend das bisherige Recht, d.h. der bis zum 31. Dezember 2023 geltende Art. 71 Abs. 3 StGB Anwen- dung (Art. 453 Abs. 1 StPO). -5- 3. 3.1. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Kontosperre betreffend das Konto des Beschwerdeführers bei der B._____ AG mit der IBAN CH[…] zu Recht erfolgte. 3.2. 3.2.1. Die Kontosperre im Strafprozessrecht stellt eine besondere Form der Be- schlagnahme gemäss Art. 263 StPO und damit eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO dar. Es handelt sich dabei um die Beschlagnahme ei- ner Forderung gegenüber einem Finanzinstitut (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 266 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. II.2.3) liegen demnach nicht zwei Anfechtungsobjekte (Sperre und Beschlagnahme) vor, vielmehr handelt es sich bei der Konto- sperre um eine besondere Form der Beschlagnahme, die über diese hin- ausgeht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 zu Vor Art. 263-268 StPO). 3.2.2. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 3.3. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bejahte in E. 3.6 des Entscheids SBK.2023.372 vom 19. Januar 2024 einen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO dringenden Tatverdacht der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Da der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht betref- fend die ihm vorgeworfene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz nicht (mehr) bestreitet bzw. gar vorbringt, im Rahmen der letzten Einvernahme gewisse Vorwürfe eingestanden zu haben (ange- fochtene Verfügung, S. 2 f.; Beschwerde, Ziff. II.2.4), und auch ansonsten keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der dringende Tatverdacht nicht mehr gegeben sein sollte, ist dieser weiterhin zu bejahen und ohne weite- res als hinreichend i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO zu bezeichnen. -6- 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Kontosperre diene einerseits der Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen sowie der Deckung von Ersatzforderungen (Beschwerdeantwort, S. 2 f., Ziff. 2.2). Zum anderen handle es sich für den Fall, dass der gegenwärtige Saldo auf dem Konto (auch) Deliktserlös umfasse, um eine Einziehungsbeschlag- nahme (Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 2.3). Zusammengefasst macht die Beschwerdegegnerin damit eine Kostendeckungs- (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO), Einziehungs- (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und/oder Ersatzforde- rungsbeschlagnahme (Art. 71 Abs. 3 StGB) geltend. 3.4.2. 3.4.2.1. Zunächst ist auf die Sperrung des Kontos bei der B._____ AG mit der IBAN CH[…] im Hinblick auf eine Einziehung einzugehen. 3.4.2.2. 3.4.2.2.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Zu Beginn und wäh- rend der Untersuchung genügt für eine Beschlagnahme die blosse Wahr- scheinlichkeit der Einziehung (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 37 zu Art. 263 StPO m.H.). Der Entscheid über die (definitive) Einziehung von Vermögenswerten (respektive die Festsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB) liegt in der Kompetenz des erkennenden Sachge- richts. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz darüber abschliessend zu befinden und die einzelnen Tat- und Rechtsfragen erschöpfend zu prüfen. Erforderlich ist eine Prognose gestützt auf die aktuelle Beweislage. Mit der Einziehung (oder Ersatzforderung) muss mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit zu rechnen sein; das heisst, es müssen konkrete Anhaltspunkte be- stehen, dass eine Einziehung (oder Ersatzforderung) in Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_198/2012 vom 14. August 2012 E. 2; HEIM- GARTNER, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2020, N. 12 f. zu Art. 263; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 43 zu Art. 263 StPO). 3.4.2.2.2. Auf dem strittigen Konto des Beschwerdeführers bei der B._____ AG (IBAN CH[…]) befinden sich unbestritten rund Fr. 14'000.00 (Beschwerde, S. 6 Ziff. II.2.6; Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2.1). Der Verdacht besteht, dass es sich beim Saldo auf dem gesperrten Konto (auch) um Deliktserlös han- delt. Diesbezügliche Ermittlungen zu den Geldflüssen im Rahmen des Dro- genhandels des Beschwerdeführers sind noch nicht abgeschlossen. Es be- steht somit die Wahrscheinlichkeit, dass die auf dem gesperrten Konto -7- befindlichen Gelder der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterlie- gen würden. 3.4.2.3. 3.4.2.3.1. Weiter ist die Verhältnismässigkeit der Kontosperre zu prüfen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). 3.4.2.3.2. Die strittige Kontosperre ist geeignet, den verfolgten Zweck – die Sicher- stellung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Hinblick auf eine spä- tere Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) – zu erreichen. Wenn auch die Beschlagnahme des gesperrten Kontoguthabens einen empfindlichen Ein- griff in die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) fliessenden Verfügungs- und Nutzungsrechte des Beschwerdeführers darstellt, ist dennoch nicht er- sichtlich, wie die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks späterer Einziehung mittels einer milderen Massnahme erreicht werden könnte. Der Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um ein schwerwiegendes Delikt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. an der Abklä- rung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat sowie der damit ver- bundenen Einziehung von möglicherweise deliktisch erlangtem Vermögen übersteigt deshalb sein Interesse an der Aufhebung der Kontosperre. Die Beschwerdegegnerin verfügte die Kontosperre am 28. Juni 2023; damit ist sie auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4, worin 1 ½ Jahre als nicht übermässig lang bezeichnet wurden). 3.4.3. 3.4.3.1. Einzugehen ist weiter auf die Sperrung des Kontos bei der B._____ AG im Hinblick auf die Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen. 3.4.3.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung zur Sicherstellung von allfälli- gen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen vorläufig konfisziert werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich (vorbehältlich der Schranken von -8- Abs. 2 und 3) so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur De- ckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungs- beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) insbesondere der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnah- men (und Ersatzforderungsbeschlagnahmen) auch das rechtmässig erwor- bene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1). Unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) muss die Be- schlagnahme geeignet und erforderlich sein, um die Kostendeckung sicher- zustellen. Ob die Deckungsbeschlagnahme in diesem Sinne verhältnis- mässig ist, beurteilt sich zunächst danach, ob Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entzie- hen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 3.4.3.3. Unbestritten wurden zusätzlich zur strittigen Kontosperre verschiedene Fahrzeuge des Beschwerdeführers – ein VW Golf GTI, ein Porsche 911 sowie zwei Motorräder – u.a. ebenfalls zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer stimmte mit Eingabe vom 6. August 2023 der vorzeiti- gen Verwertung des VW Golf GTI und der beiden Motorräder zu. Der aus der vorzeitigen Verwertung des VW Golfs GTI erzielte Nettoerlös belief sich nach Abzug aller Kosten auf Fr. 200.00. Die Verwertung beider Motorräder ist noch ausstehend. Strittig ist hingegen, ob sich die verfügte Kontosperre vor dem Hintergrund, dass auch die beschlagnahmten Fahrzeuge der Sicherstellung der Verfah- renskosten dienen sollen, als verhältnismässig erweist. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bejahte in E. 4.5 des Entscheids SBK.2023.372 vom 19. Januar 2024 den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Es besteht damit die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer seiner möglichen Zahlungspflicht durch Flucht entziehen könnte (vgl. E. 3.4.3.2 hiervor). Wie der Beschwerdeführer selber zu Recht einräumt, kann im jetzigen Zeit- punkt der zu erwartende Erlös der bereits beschlagnahmten Fahrzeuge nicht verbindlich festgelegt werden (Beschwerde, S. 9 Ziff. II 5.5). Bei sei- nem Vorbringen, wonach der Porsche 911 Turbo S bestimmt noch zu ei- nem Verkaufspreis von rund Fr. 100'000.00 verkauft werden könne und aus der Verwertung beider Motorräder ein Nettoerlös von mehreren zehntau- send Franken zu erwarten sei (Stellungnahme, S. 4, Ziff. II ad E. 2.2.2/2.3), handelt es sich um blosse Vermutungen. Selbst wenn aus der Verwertung dieser Fahrzeuge ein sehr hoher Erlös erzielt werden sollte, kann zum -9- jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen wird, zumal sich auch die anfallenden Verfahrenskosten derzeit nur schwer abschätzen lassen. Inso- fern ist die Kontosperre zur Kostendeckung erforderlich. Gemäss der Be- schwerdegegnerin sind bereits Kosten von mehreren Tausend Franken an- gefallen. Nur schon die durchgeführten Überwachungsmassnahmen, die DNA-Profilerstellung und die Spurenauswertung hätten Kosten von über Fr. 15'000.00 generiert (Beschwerdeantwort, S. 2 f., Ziff. 2.2.1). Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den ebenge- nannten Kosten auch noch die Anklagegebühr, die zu erwartenden Ge- richtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerde- führers berücksichtigte (wonach der Beschwerdeführer mit Kosten von weit über Fr. 50'000.00 zu rechnen habe), zumal eine Verurteilung des Be- schwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann und der Beschwerde- führer sogar selber "mit grosser Wahrscheinlichkeit" davon ausgeht, dass er am Ende des Verfahrens verurteilt wird und daher mit der Zahlung von Verfahrenskosten und Ersatzforderungen konfrontiert werde (Beschwerde, S. 6 Ziff. II. 2.5). Zu beachten ist weiter, dass die Beschlagnahme des Porsche 911 Turbo S mit Beschlagnahmebefehl vom 24. August 2023 u.a. mit dem bestehenden Verdacht begründet wurde, der Beschwerdeführer habe mit dem Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel die Anzahlung in Höhe von Fr. 50'000.00 für den Porsche geleistet (Beschwerdebeilage 5). Wie aus dem Beschlagnah- mebefehl sowie aus der Verfügung vom 11. September 2023 der Be- schwerdegegnerin (Beilage 3 der Stellungnahme) hervorgeht, dient die Be- schlagnahmung des Fahrzeugs nicht nur der Kostendeckung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO), sondern auch der Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Sofern sich der Verdacht bestätigen sollte, wäre der Verkaufserlös aus der Verwertung des Porsche 911 zu Gunsten des Staates einzuziehen und nicht zur Deckung der Kosten zu verwenden, weshalb die Sperre des Kontos zu deren Deckung auch vor diesem Hintergrund erforderlich ist. 3.4.3.4. Schliesslich ist unbestritten, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung bei der C._____ GmbH vom 6. Juli 2023 Bargeld in der Höhe von Fr. 32'160.00 und EUR 7'000.00 beschlagnahmt worden ist. Ob das beschlagnahmte Bargeld tatsächlich aus dem Drogenhandel stammt, ist derzeit noch unklar und im Rahmen der fortlaufenden Untersuchungen abzuklären. Jedenfalls kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, beim beschlagnahmten Bargeld handle es sich um den Kasinogewinn, weshalb er den legalen Ursprung dieses Geldes nachgewiesen habe, zu- mal mit dem ins Recht gelegten Beleg des Kasinos einzig der Gewinnbe- trag von Fr. 32'371.85 belegt wird. Auch lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen, ob das beschlagnahmte Bargeld ebenfalls zur Deckung der Kosten Verwendung findet. - 10 - 4. Nach dem Dargelegten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2023 verfügte Sperre des Kontos des Beschwerdeführers bei der B._____ AG mit der IBAN CH[…] zu Recht. Die dagegen gerichtete Be- schwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, insgesamt Fr. 1'037.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 11 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger