Andere Gründe, welche gegen die Verhältnismässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung bestätigten Verlängerung der Untersuchungshaft sprechen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Demnach ist die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der strafprozessualen Haft zu bejahen und der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 6. Zusammengefasst ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantos Aargau am 19. Februar 2024 bis zum 15. Mai 2024 für den Beschwerdeführer verlängerte Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.