Untersuchungshaft (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung) nicht übermässig lange und ist verhältnismässig. Auch hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Untersuchungshaft für längstens drei Monate (in Ausnahmefällen für 6 Monate) bewilligt bzw. verlängert werden darf (Art. 227 Abs. 7 StPO), beachtet. Andere Gründe, welche gegen die Verhältnismässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung bestätigten Verlängerung der Untersuchungshaft sprechen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.