___ übernommenen Gesellschaften sowie weitere Nebendelikte zu befinden. Unklar sei ausserdem, ob sich das Verfahren durch weitere Beweisanträge der Parteien, namentlich der beiden Mitbeschuldigten, oder allfällige Fristerstreckungen etc. noch verzögere. Solchen Unwägbarkeiten sei beim Entscheid über die Dauer der Untersuchungshaft Rechnung zu tragen. Ein Abschluss des Verfahrens in weniger als zwei Monaten sei unrealistisch. Mit Blick auf den geschilderten Umfang der Vorwürfe bestehe indes keine Gefahr der Überhaft.