Beschleunigungsgebots geschlossen werden, zumal Einvernahmen nicht die einzigen vorzunehmenden Verfahrenshandlungen darstellen. 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Untersuchungshaft sei nur um zwei Monate zu verlängern und begründet dies damit, dass das Verfahren nach Darstellung der Staatsanwaltschaft Baden, welche die Strafuntersuchung nicht speditiv vorantreibe, kurz vor dem Abschluss stehe (Beschwerdeantrag Ziff. 2 bzw. Beschwerde S. 3).