Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Beschleunigungsgrundsatz als verletzt rügen sollte (vgl. Beschwerde S. 3), ist ihm zu entgegnen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich nicht bereits im Haftverfahren überprüft wird. Abgesehen davon ist eine Verletzung des Grundsatzes vorliegend aber nicht ansatzweise erkennbar, führt der Beschwerdeführer doch selbst aus, dass erst im Februar 2024 eine Einvernahme stattgefunden habe und eine Auskunftsperson befragt worden sei. Einzig aufgrund der Tatsache, dass im Dezember 2023 und Januar 2024 keine Einvernahmen stattfanden, kann nicht auf eine Verletzung des -9-