47 StGB). Nach der Rechtsprechung ist sodann bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Beschleunigungsgrundsatz als verletzt rügen sollte (vgl. Beschwerde S. 3), ist ihm zu entgegnen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich nicht bereits im Haftverfahren überprüft wird.