nen Lebensunterhalt einsetzen könnte. Demgemäss ist Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen. 5. 5.1. In zeitlicher Hinsicht ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilige Verlängerung der bislang etwa neun Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Monate angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig, da dem Beschwerdeführer bei Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren droht und seine bisherige Haftdauer nur knapp über der Mindeststrafe gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB liegt.