Wie der Beschwerdeführer darauf kommt, dass sich die Fluchtgefahr verringert habe, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich (vgl. im Übrigen die sogleich unter der Verhältnismässigkeit abgehandelten Einwände des Beschwerdeführers). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich (erneut) vorbringt, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe ihn noch im Sommer 2023 bei Anordnung einer Sicherheitsleistung aus der Untersuchungshaft entlassen wollen, kann auf die bisherigen Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in deren Entscheid vom 25. September 2023 verwiesen werden, wonach eine Sicherheitsleistung keine wirksame Er-