Ohne dem Sachgericht hinsichtlich der Schwere der drohenden Sanktion – welche als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden kann – in irgendeiner Weise vorgreifen zu wollen, kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz seines (Teil-)Geständnisses vom 27. November 2023 (es bezieht sich in erster Linie lediglich auf das Ausstellen von Rechnungen, vgl. seine Einvernahme vom 27. November 2023, S. 5 ff., Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Februar 2024) mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen muss. Seit dem letzten Haftentscheid wird dem Beschwerdeführer zusätzlich vorgeworfen, Mittäter eines fünften Betrugs (gewesen) zu sein.