Telefongespräch des Beschwerdeführers mit C._____ vom 9. Juni 2023 über die Eröffnung eines Cafés in einer Ortschaft in der Türkei) sowie der Schwere der Vorwürfe die ausgeprägte Fluchtgefahr (SBK.2023.266 E. 4.1 f. sowie E. 5.3 f.). Hiervon ist nach wie vor auszugehen, zumal sich hinsichtlich der Lebensumstände des Beschwerdeführers keine Veränderungen ergeben haben, die eine andere Beurteilung zulassen würden (vgl. dazu auch den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Februar 2024, S. 4). -7-