4.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht der Kopf der Gruppe sei und sich die Fluchtgefahr in den letzten Monaten verringert statt erhöht habe. Sein Geständnis wirke zudem strafmildernd auf die drohende Gesamtfreiheitsstrafe. Da er sich bereits seit acht Monaten in Untersuchungshaft befinde, werde die nach dem erstinstanzlichen Urteil zu verbüssende Reststrafe zudem nicht allzu hoch sein. Er könnte freigelassen werden, wenn zwei Drittel der Strafe verbüsst seien. Auch sei es nach wie vor möglich, dass eine teilbedingte Strafe ausgesprochen werde. Die Fluchtgefahr sei nicht mehr als derart hoch einzustufen wie noch im Sommer 2023.