Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 27. November 2023 (angefochtene Verfügung E. 2.3). Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht, sondern bringt einzig vor, er sei nicht der Kopf der Bande, was Einfluss auf die Beurteilung der Fluchtgefahr sowie auf die Verhältnismässigkeit habe (vgl. Beschwerde S. 1 f.). Auf die genannten Einwände wird nachfolgend bei der Prüfung der Fluchtgefahr sowie der Verhältnismässigkeit einzugehen sein. Im Übrigen kann für den Tatverdacht auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden (vgl. zudem auch dessen bisherigen Verfügungen betreffend