2. Eventualiter sei die Untersuchungshaft auf maximal zwei Monate zu verlängern. 3. Es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwerdeabweisung unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erklärte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Verzicht auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 3.4. Der Beschwerdeführer verzichtete am 18. März 2024 auf eine Stellungnahme. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: