3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 3.2. Die Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten und macht auch keinen zu entschädigenden Aufwand geltend, so dass auch ihr keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.